5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die Vollziehung kommt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
