Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die Vollziehung kommt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)