Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verarbeitung personenbezogener Daten zur Förderung politischer Mitwirkung

(1) Zur Förderung politischer Mitwirkung sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von auch im Zufallsverfahren ausgewählten Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach ff. E-Government-Gesetz:

1. Identitätsdaten;

2. Adress- und Kontaktdaten.

(2) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen nach den Kriterien Wohnsitzdaten und Adressdaten, Geburtsdatum und Familienstand gemäß durchzuführen.

(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach iVm. des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)