Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach maßgeblich.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)