Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

(1) Bei Bediensteten, die keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten oder bescheidmäßig festgesetzten Vordienstzeiten.

(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund des und 3 und des , 5a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist.

(3) Bei Bediensteten, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, kann anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar daran anschließendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder in ein Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.

(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die Verjährungsfrist gemäß anzurechnen.

(5) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)