Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2015

Auf Ansuchen und Anträge, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen und Anträge unzulässig.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015, 150/2015)