Monitoring
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
