Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflichten

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß Netzzugang gewährt wird, haben die zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzerinnen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten, denen gemäß Netzzugang gewährt wird, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.