Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsicht

Auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen, sind die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 entsprechend anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)