Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmung

Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Ausschüsse und über die Geschäftsführung des Gemeinderats mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 letzter Satz Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.