Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Ausschüsse und über die Geschäftsführung des Gemeinderats mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 letzter Satz Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
