Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiziehung sonstiger Personen

Der Prüfungsausschuss kann beschließen, Gemeindebedienstete oder sonstige Personen im Einzelfall seinen Sitzungen als Auskunftspersonen beizuziehen, wenn sich dies zur Behandlung einer Angelegenheit als notwendig erweist und die Tragung allfälliger damit verbundener Kosten gewährleistet ist.