Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstzweige

(1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.

(2) Die im geregelten Definitivstellungserfordernisse gelten auch als besondere Ernennungserfordernisse im Sinn dieser Verordnung.