Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Das Recht der Beamtinnen und Beamten gemäß § 132 und § 238c Oö. GDG 2002 Amtstitel zu führen, bleibt durch diese Verordnung ebenfalls unberührt.
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