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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 44/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird verordnet:

(1) Vertragsbedienstete im Exekutivdienst der Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit nachstehenden Funktionen betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel:

Funktion

Funktionstitel

  1. 1.

    Exekutivbedienstete in der Grundausbildung (GD 19.6)

Gemeinde-Exekutiv-Aspirantin/

Gemeinde-Exekutiv-Aspirant

  1. 2.

    Zugeteilte Exekutivbedienstete (GD 16.8)

Gemeinde-Exekutiv-Inspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Inspektor

  1. 3.

    Zugeteilte Exekutivbedienstete (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst zurückgelegten Dienst-zeit von 6 Jahren

Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektor

4.

  1. a)

    für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) oder

  2. b)

    für zugeteilte Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren

Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektor

  1. 5.

    für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5)

  2. a)

    nach 4-jähriger Tätigkeit als dienstführende/r Bedienstete/r des Exekutivdienstes oder

  3. b)

    bei Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter kleiner Gemeindewachen (5 bis 9 Bedienstete des Exekutivdienstes)

Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektor

  1. 6.

    für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5)

  2. a)

    bei Leitung einer Gemeindewache mit unter 5 Bediensteten des Exekutivdienstes oder

  3. b)

    bei Bestellung zur/zum alleinigen oder ersten Stellvertreterin/Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters eines großen Gemeindewachkörpers (ständige und durchgehende Tag/Nacht-Turnuseinteilung mit mindestens 10 Bediensteten des Exekutivdienstes)

Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektor

  1. 7.

    für die Leiterin/für den Leiter eines Gemeindewachkörpers (GD 14.10) einer Gemeindewache ab mindestens 5 Bediensteten des Exekutivdienstes

Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektor

Das Recht zur Führung eines Funktionstitels entsteht mit der Betrauung mit einer der im angeführten Funktionen (Bestellung) bzw. nach Zurücklegung der im angeführten Dienstzeiten. Dieses Recht erlischt mit der Enthebung von der Funktion oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Das Recht der Beamtinnen und Beamten gemäß und Amtstitel zu führen, bleibt durch diese Verordnung ebenfalls unberührt.

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.