Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.