Gleiche Arbeits- und Teilnahmebedingungen
Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson, bei der eine Diskriminierung wegen eines im genannten Grundes nicht vorliegt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
