Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung

Einschlägige Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter Fischereiwirtschaft oder zur Meisterin bzw. zum Meister Fischereiwirtschaft ( und - Oö. LFBAG 1991), der erfolgreiche Besuch des Gegenstands „Jagd und Fischerei“ an einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinn des .