Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Fischereiliche Eignung

Form und Inhalt der Unterweisung

(1) Die für den Nachweis der fischereilichen Eignung im Sinn des erforderliche Unterweisung mit anschließender Prüfung ist vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführen. Der Oö. Landesfischereiverband kann das jeweils örtlich zuständige Fischereirevier mit der Durchführung beauftragen.

(2) Im Rahmen der Unterweisung sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(3) Die Unterweisung ist in mehrere Vortragsblöcke zu folgenden Fachgebieten aufzuteilen:

1. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;

2. Gewässerökologie;

3. Wassertierkunde - Fische und Krustentiere;

4. sach- und weidgerechter Gebrauch der Fanggeräte;

5. fischereiliche Eignung, Fischerprüfung.

(4) Im Anschluss an die Unterweisung wird das vermittelte Wissen im Rahmen einer beim Oö. Landesfischereiverband abzulegenden Prüfung abgefragt. Die Prüfungsfragen haben sämtliche Fachgebiete des Abs. 3 zu umfassen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn zumindest 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden.

(5) Zur Unterweisung und anschließenden Prüfung sind nur Personen zugelassen, welche zum Zeitpunkt der Prüfung das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben.