Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausgegliederte Rechtsträger

Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass ­die Be­stimmungen der bis 9 sinngemäß auch Rechtsträger im Sinn des einhalten, an denen sie beteiligt sind, auch wenn deren Organisation nicht der Landesgesetzgeber regelt.