Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

(1) Dieses Landesgesetz regelt die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung folgender Rechtsträger:

1. Land Oberösterreich;

2. Städte und Gemeinden;

3. sonstige Rechtsträger der Teilsektoren S.1312 (Länder), S.1313 (Gemeinden) und S.1314 (Sozialversicherung) im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010), wenn für die Regelung ihrer Organisation der Landesgesetzgeber zuständig ist.

(2) Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Grundsätze und Regelungen gelten für die Finanzgebarung der Rechtsträger als Mindeststandards. Soweit in anderen landesrechtlichen Regelungen weitergehende Bestimmungen enthalten sind, gelten diese.