3. Teil Übergangs- und Begleitbestimmungen
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der in diesem Landesgesetz geregelten Organe bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Landesgesetz - längstens bis zum Ende ihrer Funktionsperiode - im Amt.
(2) Die Funktionsdauer der Einigungskommissionen endet mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025, 57/2026)
