Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebarung

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025, 57/2026)