Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gebietskörperschaften

Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands beschäftigt sind, gilt das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025, insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025, 57/2026)