Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strategische Ausrichtung

. Die OeAD-GmbH hat

1. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;

2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode () der gemäß zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß zuständigen Bundesminister

a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und

b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung

vorzulegen;

3. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode () der gemäß zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß zur Verhandlung vorzulegen;

4. in der laufenden Finanzierungsperiode ()

a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie

b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung ( ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß

zu operationalisieren.