Strategische Ausrichtung
. Die OeAD-GmbH hat
1. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesminister
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen;
3. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß zur Verhandlung vorzulegen;
4. in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)
a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung ( ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß
zu operationalisieren.
