Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesprächsforen

. Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.