Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die auf Grund dieses Gesetzes unter Befassung der Objektivierungskommission getätigten Erstaufnahmen, über Erstaufnahmen gemäß und über Bestellungen gemäß und Abberufungen gemäß zu berichten. Insbesondere sind in diesem Bericht, im Fall der Abweichung von der durch die Objektivierungskommission vorgenommenen Reihung (), oder im Falle der Abweichung von dem von der Objektivierungskommission erstatteten Gutachten () die hiefür maßgebenden Gründe anzuführen.
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