(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung festzustellen.
(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach , dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion zu verfügen.
