Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach , dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion zu verfügen.