Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Beurteilung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:

1. die Aufgabenbeschreibung ();

2. die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben;

3. Umfang und Qualität der Leistungen;

4. reibungsloser Ablauf der Geschäfte;

5. zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten.