Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach zu entrichten.