. Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach zu entrichten.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach zu entrichten.