. (1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.
(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.
(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.