Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß und Abs. 3 Z 1 und Z 3 erforderlichen Texte des Volksbegehrens an die Eintragungsbehörde obliegt dem Land.

(2) Die Kosten hierfür hat – unbeschadet des – das Land zu tragen.