Kostenbeitrag
(1) Der Bevollmächtigte hat an das Land einen Kostenbeitrag für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von € 1.000,-- zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung gemäß an das Land auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung zu überweisen.
(2) Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
