Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einleitungsantrag

(1) Der Antrag muss von mindestens 3.500 Personen, die am Tag des Einlangens des Antrages in den Landes-Wählerevidenzen (, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) eingetragen sind, unterstützt sein. Diese Personen müssen zu dem Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt () sein. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.

(2) Der Einleitungsantrag hat zu enthalten:

1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß ;

2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß ;

3. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) des Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;

4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(3) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

2. die Bestätigung gemäß ;

3. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.

(4) Für Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten gelten die Bestimmungen des .

(5) Bei dem Bevollmächtigten und dessen Stellvertretern muss Personenidentität zum Anmeldeverfahren bestehen.