Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 2

Zweckbindung und Finanzierung der Träger des Tourismus

Zweckbindung

(1) Alle Erträge aus der Nächtigungstaxe sind für touristische Zwecke zu verwenden.

(2) Touristische Zwecke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Finanzierung eines Tourismusverbandes gemäß oder regionaler Tourismusdestinationen gemäß durch regelmäßige Beitragszahlungen sowie durch Projektbeiträge,

2. Finanzierung der Landestourismusorganisation gemäß und des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds,

3. Übernahme der Kosten für die Errichtung und den Erhalt von Freizeitwegen (z. B. Mountainbike-Strecken, Rad-, Wander- und Themenwege), sowie Datenerfassung und -wartung im Hinblick auf die Freizeitwegeinfrastruktur („Digitales touristisches Wegemanagement“),

4. Kosten für die Erstellung und Überarbeitung von regionalen oder lokalen touristischen Mobilitätskonzepten und Kosten für regionale oder lokale, touristische Mobilitätsleistungen,

5. Errichtung, Betrieb und Erhalt von Tourismusinformationsstellen bzw. Tourismusbüros sowie Tourismusinformationssystemen im Gemeindeeigentum oder im Verbund mehrerer Gemeinden,

6. Freizeiteinrichtungen, sofern sie hohe touristische Relevanz haben,

7. Veranstaltungen mit überörtlicher touristischer Bedeutung,

8. Ortsbildpflege und Ortsbildverschönerungsmaßnahmen,

9. Kunst- und Kultureinrichtungen, sofern diese hohe touristische Relevanz haben.