Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landestourismusorganisation

(1) Als Landestourismusorganisation ist die Niederösterreich-Werbung GmbH tätig. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die landesweite gesamthafte, strategische Steuerung, Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Vermarktung und Vertrieb auf Auslandsmärkten und österreichweit, außerhalb von Niederösterreich) sowie ein touristisches Dienstleistungsangebot sicherzustellen; dies im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landesstrategie Niederösterreich.

(2) Die Landestourismusorganisation hat der NÖ Landesregierung bis 31. März eines jeden Kalenderjahres eine Liste über die direkten und indirekten Beteiligungen der Gemeinden an den regionalen Tourismusdestinationen bzw. der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeinden zu einer regionalen Tourismusdestination vorzulegen.