Leistungsausmaß, Neubemessung
(1) Die Geldleistungen nach und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Mindeststandards nach und Abs. 2 Z 1 sowie der Betrag nach sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach ebenfalls jährlich neu bemessen.
