Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung, Kilometergeld der Aufsichtsorgane im Bereich des („Landesgebührenbetriebe“)

(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt je

1. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 23,00;

2. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 15,60;

3. amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 15,60.

(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung

1. gemäß den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 2,40/Stück;

2. gemäß  € 7,30/Stück.

(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß und 3 erhöht sich an

1. Samstagen außerhalb der in angeführten Uhrzeiten um 50%;

2. Sonn- und Feiertagen um 100%;

3. Werktagen innerhalb der in angeführten Uhrzeiten um 100%.

(4) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr () zur Anwendung kommt, € 17,70.

(5) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr () zur Anwendung kommt, € 17,70.

(6) Bei Aufsichtsorganen nach Abs. 1 Z 1 erhöht sich die Entschädigung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß , 2 und 6 um jeweils € 11,50 hinsichtlich

1. der ersten drei angefangenen Viertelstunden (Abs. 1 Z 1) pro Untersuchungseinheit und

2. der ersten drei Mindestgebühren (Abs. 4) pro Untersuchungseinheit.

Die Regelungen des Abs. 3 finden keine Anwendung.

(7) Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß je angefangenen Kilometer € 1,00.