Entschädigung der Aufsichtsorgane im Bereich des § 64 Abs. 4 LMSVG („Bundesgebührenbetriebe“)
(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt je
1. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 23,60;
2. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 16,00;
3. amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 16,00;
4. Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene Viertelstunde € 20,50.
(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
1. nach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, S. 58, in Betrieben, je angefangene Viertelstunde € 16,00,
2. gemäß den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 2,10/ Stück.
(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, erhöht sich an
1. Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;
2. Sonn- und Feiertagen um 100%;
3. Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
