Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung der Aufsichtsorgane im Bereich des („Bundesgebührenbetriebe“)

(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt je

1. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 23,60;

2. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 16,00;

3. amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß je angefangene Viertelstunde € 16,00;

4. Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß je angefangene Viertelstunde € 20,50.

(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung

1. nach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, S. 58, in Betrieben, je angefangene Viertelstunde € 16,00,

2. gemäß den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 2,10/ Stück.

(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, erhöht sich an

1. Samstagen außerhalb der in angeführten Uhrzeiten um 50%;

2. Sonn- und Feiertagen um 100%;

3. Werktagen innerhalb der in angeführten Uhrzeiten um 100%.