Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses

Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

1. Austritt (),

2. Ausscheidung (),

3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ( und 3),

4. Entlassung (),

5. den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß ,

6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,

7. Tod.

(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.