6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses
Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt (),
2. Ausscheidung (),
3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ( und 3),
4. Entlassung (),
5. den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß ,
6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
7. Tod.
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
