Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausscheidung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf Pension erworben haben.

(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.