Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldung des Einkommens

(1) Die Personen, die eine gemäß erhöhte oder gemäß verminderte Witwen- und Witwerpension beziehen, sind jährlich einmal aufzufordern, ihr Einkommen zu melden.

(2) Kommen die Anspruchsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, ist der den Prozentsatz gemäß überschreitende Teil der Witwen- und Witwerpension ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil der Witwen- und Witwerpension ist unter Bedachtnahme auf nachzuzahlen, wenn die Anspruchsberechtigten ihre Meldepflicht erfüllt haben oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.