Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verminderung der Witwen- und Witwerpension

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen () der überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach , ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach , ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.