Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension

(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und die überlebenden Ehegatten glaubhaft machen, dass sich voraussichtlich nach eine zahlbare Witwen- und Witwerpension ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpension auf Null nach nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen eine mit dem Prozentsatz 40 bemessene Witwen- und Witwerpension und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf die gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.