Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechts
(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Landwirtschaftskammergesetz 1962, LGBl.Nr. 41/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 125/1963 und Nr. 258/1969, sowie das Gesetz vom 18. Jänner 1923 über die Förderung der Landeskultur in Niederösterreich, LGBl.Nr. 33/1923, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 311/1966, außer Kraft.
(3) Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammern, die diesem Gesetz widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt außer Kraft.
(5) und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) , , und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2019 treten mit der erstmaligen Anwendbarkeit der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019 , in Kraft.
(7) Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und im Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend mit 6. April 2020 in Kraft. und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und im Inhaltsverzeichnis sowie Abschnitt VIIIa treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(9) Der Eintrag zu im Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
