Abschnitt VI
Finanzgebarung
Bedeckung des Aufwandes
(1) Die Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:
1. Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen),
2. Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß bis 7,
3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,
4. Beiträge des Landes gemäß ,
5. Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden,
6. Zuschüsse des Bundes,
7. allfällige sonstige Zuwendungen.
(2) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.
(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß ) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des ) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.
