Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VI

Finanzgebarung

Bedeckung des Aufwandes

(1) Die Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:

1. Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen),

2. Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß bis 7,

3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,

4. Beiträge des Landes gemäß ,

5. Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden,

6. Zuschüsse des Bundes,

7. allfällige sonstige Zuwendungen.

(2) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.

(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß ) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des ) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.