Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft

Ausgleichszahlungen

(1) Im Interesse der Gestaltung und Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft werden zur Sicherheit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Bewirtschaftungserschwernisse durch Ausgleichszahlungen abgegolten.

(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere gewährt werden als:

1. Bewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftung, auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche oder auf den Tierbestand;

2. Almauftriebsprämien, bezogen auf den Stand der aufgetriebenen Tiere;

(3) Bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen sind landschaftspflegerische Leistungen in Eignungs- oder Ausbaustandorten des Fremdenverkehrs oder in Natur- und Landschaftsschutzgebieten besonders zu berücksichtigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.