Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontakte, Besuche

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Freizeit Besuche zu empfangen. Daher sind regelmäßige Besuchszeiten festzusetzen, in denen Schülerinnen und Schüler mit Besuchern in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum (nicht jedoch in ihren Zimmern) zusammentreffen können.

(2) Telefonieren ist nur in den Pausen und in der Freizeit gestattet.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.