Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausgang

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Ausgang. Es darf kein Ausgangsverbot als Disziplinarstrafe für schlechtes schulisches Betragen verhängt werden.

(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Ausganges ist auf

- die Verkehrsverhältnisse,

- die Öffnungszeiten der Geschäfte und

- die Erholungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler

zu achten.

(3) Der Ausgang der Schülerin bzw. des Schülers ist schriftlich evident zu halten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.