Freizeitgestaltung
(1) Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schülerinnen und Schüler.
(2) Bei ihrer Gestaltung muss den Schülerinnen und Schülern soweit wie möglich ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Die Entscheidungen sollen möglichst partnerschaftlich zwischen der Schulleitung und der Vertretung der Schülerinnen und Schüler getroffen werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
