Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurteilung des Verhaltens, Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Beurteilung des Verhaltens im Heim darf nicht für die Bewertung des Verhaltens im Unterricht und umgekehrt herangezogen werden.

(2) Im Rahmen des § 50 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes dürfen folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet werden:

- bei positivem Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers:

Ermutigung

Anerkennung

Lob

Bevorzugte Zulassung zu Neigungsgruppen

Vorrangige Nominierung zu Wettbewerben

Hervorheben bei Schulveranstaltungen

Dank und Auszeichnung durch die Schulbehörde

- bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers:

Aufforderung

Zurechtweisung

Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten

beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler

Verwarnung

Versetzung in eine andere Schulklasse

Androhung des Ausschlusses und beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler unter Beiziehung der bzw. des Erziehungsberechtigten

Antrag auf Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers unter der Möglichkeit der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme der Schülerin bzw. des Schülers und des Erziehungsberechtigten

Suspendierung vom Unterricht

Ausschluss

(3) Erziehungsmaßnahmen - vor allem solche bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers - sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers stehen. Sie müssen der Schülerin bzw. dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung der Schülerin bzw. des Schülers fördernde Wirkung haben.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.