Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. geschützte Personen: Personen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, die ausschließlich durch den vorhabensbedingten Verkehr des Straßenbauvorhabens im Sinne des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, oder der Zulaufstrecken im Sinne des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, gefährdet oder unzumutbar belästigt werden,

2. Aufenthaltsräume: jene Räume, die zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind (z. B. Wohn-, Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten,

3. Werktage: Wochentage von Montag bis Freitag,

4. Regelmonate: Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen. Ein Regelmonat hat 20 Werktage.